Die Viehtransporter zahlreicher Landwirte wurden auf dem Weg zum Schlachthof kontrolliert. Dabei musste festgestellt werden, dass nicht jeder Züchter die geltende Gesetzgebung kennt. Die Tiertransportvorschriften befinden sich in der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008, Art. 164 und 165. Das diesbezügliche Merkblatt gibt Ihnen einen Einblick in die gesetzlichen Anforderungen.
Neben dem obligatorischen Innenabschlussgitter (am Heck) präzisiert die Weisung, dass der Boden des Tiertransporters mit Einstreumaterial oder gleichwertigem Material bedeckt sein muss, das Harn und Kot aufnimmt und für die Ruhepausen geeignet ist. Ein geeignetes Einstreumaterial muss folgende Eigenschaften haben:
- geringe Staubbildung,
- absorbierend,
- kompatibel mit den zu transportierenden Tieren.
Gleitsichere Böden sowie Trennwände, Gatter und Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten oder Transportbehälter sich verschieben können. Ein Boden aus Riffelblech, Holz oder Gummi ist keine Garantie gegen Ausrutschen. Das geeignete Einstreumaterial hindert die Tiere am Ausrutschen. Die Tiere dürfen weder unter noch durch das Abschlussgitter hindurch passen oder gar darüber springen. Mehr zu wissen : www.blv.admin.ch |